Dies ergibt sich bereits aus den Protokollen der Telefonüberwachung (E. 6.3.1 hiervor), beispielsweise aus dem Gespräch mit einer Mitarbeiterin einer Immobilienverwaltung vom 14. November 2019, 08:44, betreffend Reinigungsauftrag (Beilage zur Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2020 [Akten KZM 20 39]). Zudem lässt sich dies mit dem Umstand begründen, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitnehmerinnen häufig in verschiedenen Chalets nacheinander zum Reinigen und manchmal zusätzlich noch als Babysitter für Gäste in Luxushotels eingesetzt hat (vgl. Aussage L.________), was schliesslich zum Exzess