Die Beschwerdekammer geht mit der Staatsanwaltschaft einig, dass gestützt auf die derzeitige Aktenlage davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin für die Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Reinigung der Chalets verantwortlich gewesen ist. Dies ergibt sich bereits aus den Protokollen der Telefonüberwachung (E. 6.3.1 hiervor), beispielsweise aus dem Gespräch mit einer Mitarbeiterin einer Immobilienverwaltung vom 14. November 2019, 08:44, betreffend Reinigungsauftrag (Beilage zur Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2020 [Akten KZM 20 39]).