Ob sich noch weitere Personen – wie etwa Chaleteigentümer – strafbar gemacht haben, ist für das vorliegende Verfahren ebenfalls nicht von Bedeutung. Die Beschwerdekammer geht mit der Staatsanwaltschaft einig, dass gestützt auf die derzeitige Aktenlage davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin für die Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Reinigung der Chalets verantwortlich gewesen ist.