_ berichtete anlässlich ihrer Einvernahme vom 17. Januar 2020 (Z. 638 f.), dass eine Frau «geflohen» sei. Dass allenfalls einige Frauen freiwillig und tatsächlich nur die von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte Arbeit verrichtet haben, mag sein, ändert aber nichts hinsichtlich der zuvor geschilderten Sachverhalte. Ob sich noch weitere Personen – wie etwa Chaleteigentümer – strafbar gemacht haben, ist für das vorliegende Verfahren ebenfalls nicht von Bedeutung.