Die Beschwerdeführerin spielte die Arbeiterinnen denn auch gegeneinander aus oder setzte sie unter Druck. Dies sowie die exzessiven Arbeitszeiten, die fehlende Freiund Ruhezeit und die Entlöhnung weit unter den Bedingungen des GAV/NAV (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft