Ferner ist der Staatsanwaltschaft darin zuzustimmen, dass in weiteren Fällen ausbeuterische Arbeitsverhältnisse vorliegen dürften. Es ist davon auszugehen, dass sich die Frauen aufgrund ihrer schwierigen finanziellen Situation im Heimatland und den fehlenden Alternativen den Arbeitsbedingungen unterzogen haben. Daran änderte sich auch nach der Reise in die Schweiz nichts. Hätten sie sich gewehrt, hätten sie die Stelle verloren. Die Beschwerdeführerin spielte die Arbeiterinnen denn auch gegeneinander aus oder setzte sie unter Druck.