_ ist davon auszugehen, dass sie in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen, ihr der Pass abgenommen und der Lohn – zumindest vorübergehend – vorenthalten worden ist. Auch M.________ spricht von nötigendem Verhalten, wenn sie ausführt, die Beschwerdeführerin habe damit gedroht, sie würde die Mädchen bei der Polizei anzeigen (Einvernahme vom 17. Januar 2020, Z. 459 ff.). Damit ist mit grosser Wahrscheinlichkeit von Zwangsarbeit auszugehen. Ferner ist der Staatsanwaltschaft darin zuzustimmen, dass in weiteren Fällen ausbeuterische Arbeitsverhältnisse vorliegen dürften.