Hinsichtlich der Definition von Zwangsarbeit verweist die Staatsanwaltschaft auf die Terminologie in weiteren Staatsverträgen, die bereits vor Inkrafttreten des Palermoprotokolls Gültigkeit gehabt haben (Anmerkung: nachfolgende Hervorhebungen erfolgten durch die Kammer): Für das vorliegende Verfahren ist insbesondere die Definition von Zwangsarbeit im Übereinkommen Nr. 29 der ILO (Anmerkung der Kammer: International Labour Organization) von 1930 (SR 0.822.713.9) und Art. 4 der europäischen Menschenrechtskonvention sowie die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR massgebend.