Bei der Auslegung des Tatzwecks – hier der Ausbeutung der Arbeitskraft – ist ebenfalls auf die internationale Definition von Menschenhandel gemäss Art. 3 des Palermoprotokolls bzw. Art. 4 EMK zurückzugreifen, denen gemäss Zwangsarbeit unter den Begriff der Ausbeutung zu subsumieren ist. Hinsichtlich der Definition von Zwangsarbeit verweist die Staatsanwaltschaft auf die Terminologie in weiteren Staatsverträgen, die bereits vor Inkrafttreten des Palermoprotokolls Gültigkeit gehabt haben (Anmerkung: nachfolgende Hervorhebungen erfolgten durch die Kammer):