Einvernahme von M.________ vom 14. Januar 2020, 18:10 Uhr, Z. 504 f., wonach die Beschwerdeführerin ihre Verhältnisse in Serbien gekannt habe, die Beschuldigten die Verhältnisse allgemein sehr gut kennen würden; Einvernahme von O.________ vom 3. April 2020, wonach Herr und Frau A.________ ihr gesagt hätten, es sei sehr schwierig in Serbien für eine Arbeit. Es gebe wenig Jobs und Geld). 6.3.3 Bei der Auslegung des Tatzwecks – hier der Ausbeutung der Arbeitskraft – ist ebenfalls auf die internationale Definition von Menschenhandel gemäss Art. 3 des Palermoprotokolls bzw. Art.