14 vor), ist von «Täuschung» und «Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit» auszugehen. Gestützt auf die Aussagen der drei Privatklägerinnen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anstellungsgespräche vor der Abreise die Arbeitszeiten und die tatsächliche Arbeitsbelastung deutlich weniger umfangreich dargestellt hatte, als die Frauen dann tatsächlich zu leisten hatten (Einvernahmeprotokoll von L.________ vom 6. Juni 2020 Z. 352 ff., Z. 372 ff. und Z. 394 ff.; Einvernahmeprotokoll von N.___