tiert kaum. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass somit nicht entscheidend ist, von wem aus die tatsächliche Kontaktaufnahme ausgegangen ist, und mit Blick auf die Ausführungen der drei Privatklägerinnen zur Frage, wie und weshalb der Kontakt mit der Beschwerdeführerin zustande gekommen ist bzw. weshalb sie das Arbeitsangebot angenommen haben (betreffend Tatmittel siehe die Ausführungen im nachfolgenden Absatz), darf derzeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin das Tatbestandsmerkmal des «Anwerbens» mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfüllt: