Daraus schliesst die Staatsanwaltschaft zusammengefasst, dass der Begriff der Tathandlung «Anwerben» weit auszulegen sei und zwar so, dass sie (erst) in Kombination mit einem Verhalten, das einem Tatmittel entspricht, den objektiven Tatbestand von Art. 182 StGB bzw. das Tatbestandsmerkmal «Anwerben» erfülle. Dabei sei irrelevant, von wem ursprünglich die Initiative für das angestrebte ausbeuterische Arbeitsverhältnis ausgegangen sei. Diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind überzeugend. Ihnen kann unter Berücksichtigung der in Haftverfahren vorzunehmenden Prüfungsdichte gefolgt werden.