Es sind nicht nur jene vom Verbot des Menschenhandels geschützt, die von einem Täter angesprochen werden und sich auf sein ausbeuterisches Angebot einlassen, weil er sie dazu zwingt, sie über die effektiven Bedingungen der Tätigkeit täuscht oder sie wegen ihrer verzweifelten Lage keine bessere Wahl haben, als das ausbeuterische Angebot anzunehmen. Der Schutz umfasst vielmehr auch solche Menschen, die einen Ausweg aus ihrer Not suchen und auf diese Weise auf einen Arbeitgeber treffen, der die Betroffenen in der Folge zur Annahme eines Angebots zwingt, sie über die effektiven Bedingungen desselben täuscht und/oder ihre vulnerable Lage ausnützt, in der Absicht, sie auszubeuten. […]