Tathandlungen an sich neutrale Aktivitäten sein können, aber einen anderen Charakter erhalten, wenn sie auf eine bestimmte Weise – unter Anwendung eines Tatmittels – vorgenommen werden ( [12.5.2020], S. 24). Zusätzlich ist der Explanatory Report zur Europaratskonvention gegen Menschenhandel zur Auslegung des Begriffs «Menschenhandel» beizuziehen: Demnach umfasst der Begriff sämtliche Handlungen, die zur Ausbeutung eines Opfers führen (12.5.2020), § 78). Dies bedeutet Folgendes: