Es ist also massgeblich, ob die Anwerberin während dem Anbahnen des (ausbeuterischen) Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Opfer, seinen Angehörigen oder Sachen Gewalt anwendet oder androht («use or threat of force»), das Opfer täuscht («deceit») oder seine besondere Verletzlichkeit ausnützt («abuse of a position of vulnerability»). Diese Auffassung wird nicht nur von verschiedenen Auslegungshilfen zur internationalen Definition von Menschenhandel gestützt, wie eine gemeinsame Studie des Europarats und der United Nations zum Thema «Trafficking in organs, tissues and cells and trafficking in human beings for the purpose of the removal of organs».