Erst die Verwendung eines Tatmittels macht das blosse (straflose) Anwerben zu einem (strafbaren) «aktiven Bemühen». Es ist also massgeblich, ob die Anwerberin während dem Anbahnen des (ausbeuterischen) Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Opfer, seinen Angehörigen oder Sachen Gewalt anwendet oder androht («use or threat of force»), das Opfer täuscht («deceit») oder seine besondere Verletzlichkeit ausnützt («abuse of a position of vulnerability»).