Vielmehr ist vor dem Hintergrund der internationalen Definition von Menschenhandel entscheidend, ob die zukünftige Arbeitgeberin oder die Anwerberin, welche die Personen an einen Abnehmer weitertransferiert, neben der Tathandlung ein Tatmittel anwendet. Erst die Verwendung eines Tatmittels macht das blosse (straflose) Anwerben zu einem (strafbaren) «aktiven Bemühen».