Sie habe ihr (L.________) auch gesagt, dass sie (die Beschwerdeführerin) sie und ihre Familie töten und ihr Haus anzünden würde, wenn sie sie in der Schweiz nochmals sehen sollte. E.________ sei ihr Territorium. Als sie (L.________) später auf Einladung einer Freundin hin nach Italien gereist und danach auch nach E.________ gekommen sei, habe der Ehemann der Beschwerdeführerin sie gesehen und sie massiv beschimpft. Er habe ihr gedroht, dass er sie töten würde, wenn sie zur Polizei ginge (ca. Oktober 2018; Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 199 ff.). Derzeit bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Aussagen von L.________ unglaubhaft sein könnten.