Hinsichtlich der gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe lassen sich den Haftakten folgende Aussagen entnehmen: L.________ führte anlässlich ihrer Einvernahmen vom 6. Juni 2019 und vom 20. August 2019 aus, sie sei von der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 in P.________ (Ort) (Serbien) für Reinigungs- und Kinderhütedienste in E.________ angeworben worden (Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 45-57 und Z. 353 ff., beide auch zum Folgenden). P.________ (Ort) sei eine ganz kleine Ortschaft, in welcher viel erzählt werde, so auch davon, dass die Tochter der Beschwerdeführerin eine Agentur für Reinigung und Kinderhütedienste in E._____