7 scheid und insbesondere auf die ausführlich und sorgfältig begründete Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2020 verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin hält zwar zutreffend fest, dass eine lediglich schlecht entlöhnte Arbeit den Tatbestand des Menschenhandels nicht zu erfüllen vermöchte. Von einer solchen Ausganslage kann hier jedoch in keiner Weise gesprochen werden. 6.3.1 Hinsichtlich der gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe lassen sich den Haftakten folgende Aussagen entnehmen: L.___