Einzig L.________ habe ausgesagt, dass sie an der Abreise gehindert worden sei, was jedoch von ihr (der Beschwerdeführerin) vehement bestritten werde. Weiter verneint die Beschwerdeführerin ein tatbestandsmässiges Anwerben der Arbeitnehmerinnen. Solches setze ein aktives Bemühen zur Erlangung der «Verfü- gungs- und Bestimmungsbefugnis» über das Opfer (zwecks Ausbeutung der Arbeitskraft) von Seiten der beschuldigten Person voraus, was vorliegend nicht gegeben sei, seien die Kontakte zu ihr doch immer von den Arbeitnehmerinnen hergestellt worden.