Der Umstand, dass verschiedene Arbeitnehmerinnen mehrmals in der Schweiz für sie gearbeitet und andere Frauen ihre Arbeit nach kurzer Zeit aufgegeben hätten und wieder abgereist seien, belege, dass die Arbeit freiwillig und ohne Ausübung von Zwang erfolgt sei. Dass die Arbeitskräfte ihre Stelle jederzeit hätten verlassen können und dies auch getan hätten, ergebe sich aus den Aussagen der beiden Privatklägerinnen M.________ und N.________. Einzig L.________ habe ausgesagt, dass sie an der Abreise gehindert worden sei, was jedoch von ihr (der Beschwerdeführerin) vehement bestritten werde.