Zusammengefasst hält sie fest, dass schlecht entlöhnte Arbeit, bei der die betroffene Person frei darüber entscheiden könne, ob sie die Arbeitsstelle weiterhin behalten möchte oder ob sie diese aufgeben wolle, keine unter Zwang geleistete Arbeit darstelle und dementsprechend das Tatbestandsmerkmal der Ausbeutung nicht erfülle. Der Umstand, dass verschiedene Arbeitnehmerinnen mehrmals in der Schweiz für sie gearbeitet und andere Frauen ihre Arbeit nach kurzer Zeit aufgegeben hätten und wieder abgereist seien, belege, dass die Arbeit freiwillig und ohne Ausübung von Zwang erfolgt sei.