Ein anfänglicher Verdacht habe sich jedoch zwischenzeitlich mit den getätigten Ermittlungen nicht verdichten lassen. Zusammengefasst hält sie fest, dass schlecht entlöhnte Arbeit, bei der die betroffene Person frei darüber entscheiden könne, ob sie die Arbeitsstelle weiterhin behalten möchte oder ob sie diese aufgeben wolle, keine unter Zwang geleistete Arbeit darstelle und dementsprechend das Tatbestandsmerkmal der Ausbeutung nicht erfülle.