Aufgrund dessen sei eine Einwilligung der betroffenen Frauen in die tatsächlichen Arbeitsbedingungen zu verneinen. Dass es möglicherweise weitere Personen gegeben haben könnte, welche mehrmals zur Beschwerdeführerin und ihrem Mann in die Schweiz gereist seien, ändere in Bezug auf die Situation der vorerwähnten drei Frauen (L.________, M.________ und N.________) nichts. Die Verhältnisse und die Arbeitsbedingungen dieser anderen Frauen, welche möglicherweise mit dem Ehepaar A.________ verwandt seien, seien nicht bekannt.