6 gen Ausbeutung) geworben. Aufgrund der (dem ersten Anschein nach) glaubhaften Aussagen von L.________, M.________ und N.________ müssten die Arbeitsbedingungen wahrscheinlich als ausbeuterisch bezeichnet werden. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin L.________ den Pass weggenommen und ihr (zunächst) die Entlöhnung vorenthalten. Bei N.________ und M.________, die beide den Pass hätten behalten können, sei davon auszugehen, dass sie sich – mit Blick auf ihre prekäre wirtschaftliche Lage in Serbien – ihrem Schicksal gefügt hätten.