5 nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB; Sanktion: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, macht sich des Wuchers strafbar (Art.