Typisch sind Fälle, in denen junge, aus dem Ausland kommende Frauen unter Ausnützung einer besonderen Situation der Verletzlichkeit beispielsweise zur Prostitution engagiert werden. Die besondere Situation kann in prekären wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnissen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten bestehen (zum Ganzen DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 9 und 14 f. zu Art. 182 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.3 f.).