4 DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 16 zu Art. 182 StGB]), ein Mittel (Androhung oder Anwendung von Gewalt, anderen Formen der Nötigung) und ein Zweck (Ausbeutung). Der Tatbestand will u.a. die Verfügungs- und Bestimmungsfreiheit des Einzelnen in sexuellen Belangen und hinsichtlich seiner Arbeitskraft schützen. Das selbstbestimmte Einverständnis, d.h. die in Kenntnis der konkreten Sachlage erteilte und dem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung, schliesst Menschenhandel aus.