nachfolgend: Palermoprotokoll]; Art. 4 des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels des Europarats [SR 0.311.543, nachfolgend: EMK]). Das Unrecht besteht in der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und Aufhebung des Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über das wie über ein Objekt verfügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.3). Menschenhandel liegt somit vor, wenn drei Elemente vereint sind: eine Handlung (Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme [dazu: