Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland verübt (Art. 182 Abs. 1 und 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.9]). Menschenhandel liegt vereinfacht gesagt vor, wenn über Menschen wie über Objekte verfügt wird (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 182 StGB).