c) mit ihren ehemaligen Auftraggebern. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 14. Mai 2020 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig stellte es der Beschwerdekammer die Akten der Haftverfahren KZM 20 39 und KZM 20 436 zu. Die von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsanwältin C.________ beantragte am 18. Mai 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (Eingang bei der Beschwerdekammer: 22. Mai 2020). Die Eingabe des Zwangsmassnahmengerichts