1.2.3 Überdies sei eine Sicherheitsleistung in der Höhe von maximal Fr. 35'000.00 anzuordnen (i.S.v. Art. 237 Abs. 2 Bst. a sowie Art. 238 f. StPO); 1.2.4 Der Beschuldigten sei zu verbieten, direkt (mündlich, schriftlich, telefonisch, per E- Mail, SMS etc.) oder indirekt (via Drittpersonen) mit den nachgenannten Personen in Kontakt zu treten (Art. 237 Abs. 2 Bst. g StPO): a) mit ihrer Tochter F.________ und deren Ehemann G.________; b) mit den von ihr vermittelten Arbeitnehmerinnen und deren Angehörigen;