1.2.1 Die Auflage, dass sich die Beschuldigte ausschliesslich an ihrem Wohndomizil […] aufhalten darf (Art. 237 Abs. 2 Bst. c StPO). Zur Überwachung der Aufenthaltsbeschränkung sei das Electronic Monitoring i.S.v. Art. 237 Abs. 3 StPO anzuordnen; 1.2.2 Die Auflage, dass sich die Beschuldigte täglich zwischen 10.00 und 13.00 Uhr telefonisch von ihrem Festnetzanschluss in ihrer Wohnung in D.________ bei der Kantonspolizei Bern, Polizeiwache in E.________ […] melden muss (i.S.v. Art. 237 Abs. 2 Bst. d StPO);