Abgesehen davon, dass Anhaltspunkte dafür fehlen, dass dies demnächst nötig werden könnte, würde eine veränderte Situation nicht zu einer automatischen Haftentlassung führen. Für den Moment kann festgestellt werden, dass das Verbot überwachter Besuche aufgehoben worden ist, woraus zu schliessen ist, dass die Behörden von einem deutlich gesunkenen Ansteckungsrisiko ausgehen. Davon scheint auch der Beschwerdeführer auszugehen, hat er doch zwischenzeitlich Besuch von seiner Stieftochter U.________ und deren kleinen Tochter empfangen.