Dass die Hygieneund Abstandsvorschriften im Untersuchungsgefängnis bzw. in Einzelhaft nicht eingehalten werden könnten, ist nicht ersichtlich (Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2020 vom 29. April 2020 E. 4). Die Inhaftierung setzt den Beschwerdeführer somit nicht einem merklich grösseren Risiko aus, als demjenigen, dem er in Freiheit begegnen würde. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die Zahl der Neuinfektionen aufgrund der vom Bund getroffenen Massnahmen zurückgegangen ist. Die getroffenen Massnahmen – insbesondere die Hygiene- und Abstandsvorschriften – dürfen somit als wirksam bezeichnet werden.