Dass die schweren Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer nicht aus der Luft gegriffen sind und der dringende Tatverdacht bejaht werden kann, wurde zuvor hinlänglich dargelegt. Auf den Einwand, wonach keine oder kaum eine Verstrickung bestehe, braucht an dieser Stelle nicht nochmals eingegangen zu werden. Zutreffend ist jedoch, dass der Beschwerdeführer das neuartige Corona-Virus betreffend zur Risikogruppe zählt. Er wäre im Fall einer Erkrankung besonders gefährdet. Dies macht die Haft jedoch nicht unverhältnismässig. Gemäss Art. 61 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung (JVV;