Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Verlängerung der Untersuchungshaft im Hinblick auf sein Alter und seinen Gesundheitszustand unverhältnismässig sei, zumal kaum eine Verstrickung in die ihm vorgeworfenen Straftaten vorhanden sei. Er sei bald 70 Jahre alt und herzkrank und wäre im Fall einer Infektion mit dem Covid-19-Virus extrem gefährdet. Dass die schweren Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer nicht aus der Luft gegriffen sind und der dringende Tatverdacht bejaht werden kann, wurde zuvor hinlänglich dargelegt.