Auch aus dem Umstand, dass die Verfahren der Beschuldigten unter unterschiedlichen Nummern geführt werden, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gestützt auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist ausreichend erstellt, dass wegen arbeitsteiliger Tatbegehung ermittelt wird. 11.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Verlängerung der Untersuchungshaft im Hinblick auf sein Alter und seinen Gesundheitszustand unverhältnismässig sei, zumal kaum eine Verstrickung in die ihm vorgeworfenen Straftaten vorhanden sei.