Der Einwand, wonach ihn betreffend keine umfangreichen Ermittlungshandlungen anstehen, verfüge er doch lediglich über ein einziges Mobiltelefon, dessen Auswertung längst erfolgt sein sollte, greift zu kurz. Aufgrund des arbeitsteiligen Zusammenwirkens mit seiner Ehefrau ist nicht nur die Auswertung seines Geräts von zentraler Bedeutung, sondern auch jene der Geräte seiner Ehefrau. Dass auf diesen auch Beweismaterial im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer zum Vorschein kommen könnte, d.h. Material, das ihn indirekt als Beteiligten belastet, ist nicht nur eine theoretische Vermutung.