Auch unabhängig der behördlichen Massnahmen rund um die Covid-19-Pandemie ist damit zu rechnen, dass die angekündigten Ermittlungen resp. die Befragungen und die Auswertungen sowie die anschliessende Konfrontation der Beschuldigten und damit auch des Beschwerdeführers mit denselben innert drei Monaten nicht abgeschlossen sein dürften und die Haftgründe nach drei Monaten nach wie vor bestehen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf eine sechsmonatige Verlängerung der Untersuchungshaft stattgegeben hat.