11.3.1 Anhaltspunkte dafür, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen würde, sind nicht erkennbar. Es wird in diesem Zusammenhang auf den Haftverlängerungsantrag verwiesen, in welchem die in den ersten drei Monaten der Untersuchungshaft getätigten Ermittlungen aufgelistet sind. Die Staatsanwaltschaft hält weiter in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2020 zutreffend fest, dass das vorliegende Verfahren kein Durchschnittsverfahren ist und dementsprechend hinsichtlich Verfahrensdauer auch nicht mit einem solchen verglichen werden kann.