Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auch ohne Ausweispapiere die Schweiz verlassen könnte, ist eine Ausweis- und Schriftensperre bei ausländischen Staatsangehörigen von beschränkter Wirkung, kommt doch schweizerischen Strafbehörden ausländischen Behörden gegenüber keine Autorität zu. Die Schweiz kann ausländischen Behörden nicht verbieten, neue Ausweise auszustellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 4 mit Hinweisen). 11.3 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 14. Januar 2020 in Untersuchungshaft.