25 zutreffend festhält, liesse sich eine Flucht auch nicht mit einer Ausweis- und Schriftensperre verhindern. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auch ohne Ausweispapiere die Schweiz verlassen könnte, ist eine Ausweis- und Schriftensperre bei ausländischen Staatsangehörigen von beschränkter Wirkung, kommt doch schweizerischen Strafbehörden ausländischen Behörden gegenüber keine Autorität zu.