238 StPO). Auch eine Eingrenzung auf ein klar begrenztes Gebiet in F.________ (Ort) bzw. eine Wohnung in F.________ (Ort) und eine Überwachung dieses Hausarrests mittels Electronic Monitoring sowie eine tägliche persönliche Meldepflicht bei einem Polizeiposten vermöchten die Gefahr einer Flucht nicht hinreichend zu reduzieren. Sie würden lediglich bewirken, dass Alarm ausgelöst und ein Verstoss gegen die angeordneten Auflagen und gegebenenfalls eine Flucht rascher entdeckt würden (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.3 [= Pra 2020 Nr. 54]; Urteil des Bundesgerichts 1B_168/2020 vom 28. April 2020 E. 3.4).