11.2.2 Hinsichtlich der Fluchtgefahr ist zunächst festzuhalten, dass die beantragten Ersatzmassnahmen mit Blick auf das zuvor zur Kollusionsgefahr Ausgeführte derzeit unerheblich sind. Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen für den Fall, dass sich die Untersuchungshaft allenfalls in Zukunft nicht mehr mit Kollusionsgefahr begründen liesse. Die vom Beschwerdeführer angebotene Möglichkeit der Hinterlegung einer Kaution in der Höhe von CHF 35‘000.00 vermag seine künftige Anwesenheit im vorliegenden Verfahren nicht in genügendem Mass sicherzustellen.