24 die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 11.2 Ersatzmassnahmen, welche die Haftgründe einzeln oder in Kombination zu bannen vermöchten, sind nicht erkennbar. 11.2.1 Soweit die Kollusionsgefahr betreffend besteht keine geeignete Ersatzmassnahme. In diesem Zusammenhang wird von inhaftierten Personen zwar regelmässig das sog. Kontaktverbot angerufen.