SR 351.1) – keine Auslieferung von Staatsbürgern eines ausländischen Staats in die Schweiz verlangen. Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob Serbien einem Ersuchen auf Auslieferung eines Staatsangehörigen stattgeben würde, stünde selbst die Möglichkeit einer Auslieferung einer Flucht nicht entgegen (BGE 123 I 31 E. 3d). 10.3 Würdigt man Vorstehendes gesamthaft, ist ernsthaft zu befürchten ist, dass sich der Beschwerdeführer durch Flucht der Strafverfolgung und der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Das Zwangsmassnahmengericht hat das Vorliegen dieses besonderen Haftgrunds somit zu Recht bejaht.