(Ort) angefochten hat, ändert daran ebenso wenig wie der Einwand, wonach er seine Ehefrau nie verlassen würde. Da sich diese weiterhin in Untersuchungshaft befindet (Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 200 vom 3. Juni 2020), könnte er ohnehin nicht mit ihr zusammenleben. Weiter kann der Beschwerdeführer auch gestützt auf die aktuelle Covid-19-Lage und der Tatsache, dass seine Stieftochter entlassen und nach Serbien gereist sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten.